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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ims media gmbh
Bitte lesen Sie die folgenden Geschäftsbedingungen vor der Auftragserteilung an uns sorgfältig durch. Durch Auftragserteilung an uns oder
Zusammenarbeiten mit uns erklären Sie sich mit den Bedingungen einverstanden.
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind ausschließlich die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen maßgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sind und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung eines dazu bevollmächtigten
Vertreters des Auftragnehmers. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners bzw. eines Lieferanten werden
nicht akzeptiert. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ist 1220 Wien, Hagedornweg 73a
.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet
werden und verpflichten nur in dem der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern kommt zustande wenn der Auftragnehmer nach Auftragserteilung eine schriftliche
Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt hat oder mit Beginn der
tatsächlichen Leistungserbringung (Beispielsweise Homepageerstellung, Erstellung eines Links, Shops, …). Im Fall von Vertriebsleasing kommt
ein wirksamer Auftrag erst mit Annahme durch den Leasingnehmer zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, auch ein Abweichen
von der Schriftform auf die Mündliche bedarf der Schriftform. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform
bei sonstiger Unwirksamkeit.
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.2 Erfolgt der Vertragsabschluss mit einem Verbraucher nicht in den vom Auftragnehmer für eine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten
Räume, auf einer Messe oder wurde die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer nicht selbst angebahnt und sind dem
Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vorausgegangen, so ist der Verbraucher
berechtigt nach dem Zustandekommen dieses Vertrages innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt
bedarf für seine Rechtswirksamkeit der Schriftform und es muss die Zustellung zum Auftragnehmer nachweisbar sein, beispielsweise per
Eingeschriebenem Brief.
2.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einer
Stornierung einverstanden, so hat er das Recht neben den erbrachten Leistungen und den aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der
Höhe von 25 % des noch nicht abgerechneten Auftragwertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
3. Leistung und Prüfung
3.1. Gegenstand/ Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:
* Erstellung einer Homepage
* Einrichtung eines Internet-Shop
* Einrichtung einer Bannerwerbung und Links
* Erstellung von Individualprogrammen
* Ausarbeitung von Organisationskonzepten
* Erwerb und Lieferung eines Softwarepaketes: Der Erwerb erfolgt grundsätzlich per Versand des Softwareproduktes an den Auftraggeber,
wobei sich der Auftraggeber mit der ortsüblichen Versendungsart einverstanden erklärt.
* Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte: Die Nutzungsberechtigung wird unter anderem mit Aufbrechen des Siegels des
Softwarepaketes erworben
* Lieferung von Standardprogrammen an Softwarehändler
* Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
* Einschulungen
* Telefonische Beratung
* Programmwartung
* Erstellung von Programmträgern
* Einzel- und Großhandel mit Waren aller Art
* Vermittlung von Leistungen von Partnerunternehmen
* Sonstige Dienstleistungen
* Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
3.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte, Homepages, Internet-Shops und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom
Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte
Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten
zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Software im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.3. Grundlage für den Beginn der Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der
Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und mit
seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungen können zu gesonderten Termin- und Preisänderungen führen.
Insbesondere hat der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nachzukommen. Kosten, Verantwortung, … dafür hat der Auftraggeber
selbst zu tragen.
3.4. Individuell erstellte Internet-Shops, Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer
Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll durch den Auftraggeber
bestätigt. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert
dem Auftragnehmer vollständig schriftlich zu melden, der um raschest mögliche Behebung der Mängel bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, so ist nach deren Behebung eine neuerliche Abnahme, die das gesamte Programm erfasst, erforderlich. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Erfüllungsverzögerungen und
Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Die daraus resultierenden Mehrkosten
trägt der Auftraggeber.
3.5. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges des bestellten
Programms.
3.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung laut Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber seine Leistungsbeschreibung nicht
dahingehend ab bzw. schafft die Voraussetzungen, dass die Ausführung des Auftrages möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung
ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung auf ein Verschulden des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin für die
Tätigkeit aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
3.7. Der Versand von Unterlagen, Programmträgern, Handbüchern und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
3.8. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.9. Der Auftragnehmer behält es sich vor Aufträge vom Auftraggeber ohne die Angabe von Gründen abzulehnen.
4. Eigentum, Urheberrecht und Nutzung
4.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Auftragnehmern zu. Mit der Lieferung und
Bezahlung der Dienstleistung, Datenbank, Shop, Softwareprogramme, … wird kein Eigentum an Programmen erworben, sondern nur ein
Nutzungsrecht. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers und ist deren Lizenzbedingungen folge zu leisten.
4.2. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Erstellung der Dienstleistung werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
5. Lieferung und Liefertermin
5.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer
angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben macht, Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im
erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und
Teilrechnungen zu legen.
5.4. Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers, sofern keine andere schriftliche Übereinkunft besteht. Transportweg und
Transportmittel wählt der Auftragnehmer, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine besondere Versandart angeordnet hat. Mit Aufgabe
der Ware an den Lieferanten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist
die Ware vom Auftraggeber abzuholen (Holschuld), geht die Gefahr mit Anzeige der Bereitstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Diese
Regelung gilt auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen durch den Auftraggeber.
5.5. Bei etwaigen Rücksendungen durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zur Übergabe der Ware
in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers. Etwaige Rücksendungen durch den Auftraggeber haben in jedem Fall frachtfrei zu erfolgen.
6. Preise
6.1. Die Preise des Auftraggebers gelten mangels abweichender Vereinbarung zuzüglich Transportkosten ab Geschäftsstelle des
Auftragnehmers. Der Abzug von Skonto, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde, ist ausgeschlossen. Es gilt die jeweils
gültige Preisliste.
6.2. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonischer Beratung, …) wird deren Verrechnung nach tatsächlichem Anfall
vorgenommen, sofern der Anfall dieser zusätzlichen Leistungen vom Auftraggeber zu vertreten ist.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Die Kosten für Wartung und Programmänderung werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt und bedürfen eines
eigenen Vertrages, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. Zahlung
7.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inkl. Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Erhalt der Dienstleistung oder Software bzw.
wenn vereinbart ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen in der Höhe der banküblichen Verzugszinsen verrechnet. Bei Zahlungsverzug betreffend zweier Teilzahlungen tritt
Terminverlust in Kraft und wird der Gesamtbetrag sofort fällig gestellt.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder
Bemängelungen zurückzuhalten.
7.3. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum der Auftragnehmer. Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Verkauf oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Zugriff Dritter auf die
Dienstleistungsprodukte oder Software hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.4. Eine Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund
behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften ist
eine Gegenverrechnung von offenen Forderungen gegenüber den Auftragnehmer nur dann möglich wenn die wechselseitigen Forderungen in
einem rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt wurde oder vom
Auftragnehmer anerkannt worden ist.
7.5 Es wird ausgeschlossen dass der Auftraggeber seine vertraglichen Leistungen nach dem § 1052 des ABGB zur Erwirkung oder
Sicherstellung der Gegenleistung verweigert oder sonstige gesetzliche Zurückhaltungsrechte geltend macht.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers
ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, jedoch nur dann, wenn auch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist, von zumindest 90 Tagen, die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wurde und
den Auftraggeber daran kein wie immer geartetes Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen und die zur Unmöglichkeit der Leistung führen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. sollte es sich lediglich um einen Verzug der Leistung handeln, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unter
Setzung einer Nachfrist von 90 Tagen die Auftragserfüllungen durchzuführen. In all diesen Fällen hat der Auftraggeber die bis dahin
angefallenen Kosten zu begleichen.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit dem
Storno einverstanden, so hat der das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung u. Schadenersatz
9.1. Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des
erstellten Programms im Wesentlichen erfüllen oder beinhalten.
9.2. Ort für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist, sofern keine andere schriftliche Regelung besteht Wien. Für Schäden die auf
einer fahrlässigen Vertretung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder nicht wesentlichen Pflichten berufen, wird die Haftung für mittelbare
Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer gegen die Haftung für die hier genannten Schäden
versichert ist, kann der Auftragnehmer auch einen etwaigen Versicherungsanspruch an den Geschädigten abtreten.
9.3. Nach dem heutigen Stand der Technik ist ein völliger Ausschluss von Fehlern in der Software oder Hardware nicht möglich. Sollte die
Software innerhalb der Gewährleistungsfrist die Programmfunktionen nicht erfüllen, so sind Mängelbeanstandungen nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Ist der Auftrageber Kaufmann im Sinne des HGB, so hat dieser die gesetzliche
Mängelrügepflicht gem. § 377 HGB einzuhalten. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet die Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu
untersuchen und einen allfälligen Mangel sofort anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Mangel unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist, mindestens jedoch 90 Tage, zu beheben. Dies gilt sowohl für vereinbarte Dienstleistungen als auch für die Lieferung von
Individualsoftware und Massensoftware. Dem Auftraggeber sind alle zur Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
9.4. Eine Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich nach dessen Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Der Lauf der
Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware.
9.5 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der vom Auftragnehmer zu leistende Schadenersatz
beschränkt sich der Höhe nach auf den einfachen Kaufpreis. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen in jedem Fall 6 Monate nach
Lieferung. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinn, Zinsenverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9.6 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnosen sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von
Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen
worden sind.
9.7. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger oder
Datenleitungen, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen ) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.8. Für Programme oder Daten, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewähr- u. Schadenersatzleistung durch den Auftragnehmer. Eine Reparatur ist, soweit möglich, kostenpflichtig und wird dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.
9.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung nur
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.10 Der Auftragnehmer haftet nicht für Partnerunternehmungen oder anderen Unternehmungen zu denen für den Auftraggeber ein Kontakt
hergestellt wurde. Dies gilt sowohl für präsentierte Inhalte oder Links als auch für Softwarefehler oder sonstige negative Einflüsse wie unter
anderem der Import von Computerviren. Für Störungen innerhalb des Internet oder Providers übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der
Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Wartungsarbeiten an Hardware und Software im Rahmen des üblichen durchgeführt werden müssen
und dass Betriebsstörungen in diesem Zusammenhang keinen Gewährleistungs- oder Haftungsanspruch begründen.
10. Vertragsdauer
10.1 Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertragsabschlusses und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann
von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch
gekündigt werden, wobei die Mindestvertragsdauer 12 Monate beträgt. Die nachstehend aufgeführten Rechte des Auftragnehmers bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
10.2 Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Vertrag schriftlich
oder elektronisch, nach einer Abmahnung zur Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 14 Tagen, in Ausnahmefällen z.B. bei der Gefahr
der Entstehung von zusätzlichen Kosten auch unmittelbar, vorzeitig zu kündigen. Die bestehenden Forderungen auch hinsichtlich der restlichen
Vertragsdauer bleiben weiterhin aufrecht.
10.3 Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Spesen, Inkassokosten,
Rechtsanwaltskosten und eine Verzinsung der Forderungen zu banküblichen Verzugszinsen ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.
10.4 Bei Bezahlung mittels Kreditkarte ist der Auftraggeber selbst verantwortlich dass die Kreditkarte weder gesperrt noch abgelaufen ist.
Andernfalls gehen die daraus entstandenen Verzögerungen bei der Bezahlung zu Lasten des Auftraggebers.
10.5 Darüber hinaus ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug berechtigt Leistungen aus dem Auftrag mit schriftlicher Verständigung an den
Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung unmittelbar auszusetzen. Fällige Zahlungen, … werden dadurch nicht beeinträchtigt.
11. Verfügbarkeit und Verpflichtungen
11.1 Hinsichtlich Verfügbarkeit von Links, … sind auch wir von unseren Providern abhängig, weiters müssen auch wir unsere Domains
verwalten und aktualisieren woraus gegebenenfalls Links, … nicht zur Verfügung stehen. Sollten dadurch Verzögerungen auftreten, so ist der
Auftraggeber nicht berechtigt seine Zahlungen zu reduzieren oder Forderungen geltend zu machen.
11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Vorschriften des Pornografiegesetzes, des Telekommunikationsgesetztes, … zu beachten und
einzuhalten, eine eventuelle Abweichung unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen und den Auftragnehmer diesbezüglich vollständig
schad- und klaglos zu halten.
12. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe von
5 Jahresgehältern sowie sämtlicher direkter und indirekter Ausbildungskosten des Mitarbeiters zu zahlen.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des TKG ist der Auftragnehmer berechtigt personenbezogene Vermittlungsdaten für Zwecke der Verrechnung des
Entgelts zu speichern. Die Geltendmachung von Schäden der Vertragspartei oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen
Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer Kundendaten gem.
Paragraph 96 TKG zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses verwenden darf.
13.2 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer gegen Angriffe Dritter wegen eventueller Verletzungen von immateriellen Rechten, insbesondere
Urheber- und Leistungsschutzrechten, schad- und klaglos. Diese Schad- und Klagloshaltung umfasst auch vorprozessuale Anwaltskosten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtverteidigung dienlich sind.
14. Sonstiges
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die oben angeführten Geschäftsbedingungen, sofern das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt im Falle
einer Vertragslücke.
15. Schlussbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist, kommt österreichisches Recht zur Anwendung, auch dann, wenn der Auftrag im
Ausland ausgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Wien in Österreich vereinbart.